In der Regel müssen die Kosten für eine Legasthenietherapie von den Eltern selber getragen werden, aber ...

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz kommen. Hierbei handelt es sich um die Eingliederungshilfe §35a SGB VIII.

Die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden.

  1. Es droht eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes oder des Jugendlichen für mehr als sechs Monate.
  2. Aufgrund von Punkt 1 ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder es kann mit solch einer Beeinträchtigung gerechnet werden.

Für die Eingliederungshilfe ist das Jugendamt des Wohnortes zuständig. Die Notwendigkeit für die Eingliederungshilfe muss durch eine medizinische Fachkraft ( Kinder- oder Jugendpsychiater) anhand einer medizinischen Diagnostik (ICD10) festgestellt werden.

Bei der Auswahl eines Therapeuten haben die Leistungsberechtigten (Familien mit betroffenem Kind) ein Wunsch- und Wahlrecht.  Lesen Sie hierzu folgendes Urteil vom 03.07.2014 (Verwaltungsgericht Hannover)

Bildungs- und Teilhabepaket

Bei einer bestehenden Teilleistungsstörung kann eine Förderung ggf. auch über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden (nur wenn Hartz IV, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezogen wird).

Unter Lernförderung, die über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert wird, verstand der Gesetzgeber zunächst nur eine einfache Nachhilfe. Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie wurden nicht finanziert.

2012 gab es jedoch beim Sozialgericht Marburg ein Gerichtsverfahren, bei dem Eltern für ihre Tochter die Finanzierung der Legasthenietherapie über das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgreich eingeklagt haben.

Hier ist das Urteil zum Nachlesen!

Im Dezember 2013 kam es am Sozialgericht Schleswig zu einem ähnlichen Beschluss.

Hier ist das Urteil zum Nachlesen!

Die Finanzierung ist also möglich, dürfte aber immer noch nicht so leicht durchzusetzen sein. Ein Verweis auf die entsprechenden Gerichtsurteile kann vielleicht hilfreich sein, wenn eine Förderung abgelehnt wird.

Folgende Voraussetzungen sind für eine Finanzierung sicherlich hilfreich:

  • Es besteht prinzipiell Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
  • Bei dem Kind/ Jugendlichen liegt eine ärztlich diagnostizierte Teilleistungsschwäche (Legasthenie oder Dyskalkulie) vor.
  • Die Leistungen des Kindes/ Jugendlichen in den entsprechenden Teilgebieten liegen deutlich unter seinem allgemeinen Intelligenzniveau.
  • Die Schule bestätigt, dass sie sich nicht in der Lage sieht, das Kind/ den Jugendlichen ausreichend zu fördern.
  • Ein Antrag auf Förderung nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt wurde abgelehnt, weil bei dem Kind keine drohende seelische Behinderung festgestellt werden konnte.

 

Sprachtherapie

Falls die Ursachen der Probleme im Schriftspracherwerb auf eine Störung der Sprachentwicklung oder AVWS zurückzuführen sind, besteht eventuell die Möglichkeit eine ärztlich verschriebene Sprachtherapie in Anspruch zu nehmen.